Falsche Preisauszeichnung im Laden – das ist Ihr Recht als Kunde

Welcher Preis an der Kasse gilt...

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Kostet das Haarspray wirklich soviel, wie auf dem Preisschild steht - oder ist das jetzt teurer?
Kostet das Haarspray wirklich soviel, wie auf dem Preisschild steht - oder ist das jetzt teurer?

Montags, halb zehn im Supermarkt: Am Sonderangebot von letzter Woche baumelt noch immer das alte Preisschild und die Butter, die eigentlich schon längst 1,79 € kosten sollte, wird am Kühlregal mit frischen 1,59 € beworben. Doch die Freude über die vermeintlichen Schnäppchen währt nur kurz, denn beim Bezahlen zeigt die Kasse unbarmherzig den aktuellen Preis an.

Oft beginnt jetzt die große Diskussion mit dem Verkäufer – und in den allermeisten Fällen gibt dieser nach und man erhält letztendlich den günstigeren Preis. Aus Kulanz, wie mancher Händler betont. Doch stimmt das… oder hätten Sie als Kunde das Recht auf Ihrer Seite?

Von Angeboten und Verträgen…

Üblicherweise ist ein Händler durch die Abgabe eines Angebots auch an dieses gebunden. Und zwar solange, bis der Kunde es entweder akzeptiert oder ablehnt (bzw. das Angebot nach Ablauf einer bestimmten Frist seine Gültigkeit verliert).

Jeder kennt das beispielsweise von Kostenvoranschlägen eines Handwerkers oder einer Autowerkstatt – diese sind im Grunde nichts anderes als verbindliche Angebote. Also eine Zusage, vereinbarte Produkte und Leistungen gegen ein fest definiertes Entgelt zu liefern.

Der Lateiner weiß es besser!

Aber aufgepasst… in Geschäften stellen die Preisschilder an Regalen oder der Ware selbst kein rechtsverbindliches Angebot dar!

Vielmehr handelt es sich rein rechtlich betrachtet um ein „invitatio ad offerendum“ – also um eine Aufforderung an den Kunden, selbst ein Angebot abzugeben… und zwar an der Kasse. Denn der Ladeninhaber verpflichtet sich durch die Preisauszeichnung nicht dazu, seine Ware letztendlich auch zu verkaufen (was er im Fall eines verbindlichen Angebots aber tun müsste).

Was an der Kasse passiert…

Aus rechtlicher Sicht geschieht an der Ladentheke folgendes: Der Händler lehnt das Angebot des Kunden ab, das Produkt zum ausgezeichneten Preis verkaufen zu wollen und unterbreitet zeitgleich (mittels des von der Kasse angezeigten bzw. vom Kassierer genannten Preises) ein neues Angebot.

Erfährt der Kunde also an der Kasse, dass der Preis für die Ware ein ganz anderer ist, hat er exakt zwei Möglichkeiten: Entweder vom Kauf zurücktreten oder den genannten Preis akzeptieren. Ein Recht, die Ware zum günstigeren Preis zu erhalten, existiert leider nicht.

Und damit beantwortet sich die eingangs gestellte Frage: Bei einer falschen Preisauszeichnung sind Sie als Käufer allein auf das Entgegenkommen des Händlers angewiesen. Und genau deshalb erreicht man auch mit einer freundlichen Rückfrage oft mehr, als mit einer harschen Beschwerde.

Falsche Preisangaben in Online-Shops

Im Grunde hofft doch jeder insgeheim, mal durch ein Versehen im Webshop seines Vertrauens ein echtes Schnäppchen an Land ziehen zu können: Der Designermantel statt 999 € für 9,99 € oder die Armbanduhr für 80 Cent statt 79,90 € – Tippfehler kommen schließlich vor.

Zwar muss nach akzeptierter Bestellung (was ja meistens automatisch geschieht), der Händler einen versehentlich zu niedrig angegebenen Preis hinnehmen, doch viele Gerichte setzen dem Grenzen:

Ist für den kundigen Verbraucher nämlich offensichtlich, dass es sich um ein Versehen bei der Preisauszeichnung handeln muss – Pech gehabt! Der Händler hat dann das Recht, vom eigentlich bereits rechtsgültig geschlossenen Vertrag wieder zurückzutreten.

Das hat inzwischen sogar der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2005 eindeutig bestätigt (nachzulesen unter dem Aktenzeichen VIII ZR 79/04). In besagtem Fall ging es um ein 2.650 € teures Notebook, welches aufgrund eines Fehlers im Online-Shop eines Händlers kurzzeitig für 245 € zu kaufen war.


Autor: Tobias Eichner | Datum der Veröffentlichung: April 2019
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